Der Traum meiner Seele von Freiheit

Unsere Satzung des gemeinnützigen Vereins

Satzung des Vereins Gaia`s Traum e.V.

Präambel 

Der Schutz und die Bewahrung der Natur und ein menschliches, naturverbundenes Leben zu fördern, ist eine sinnvolle Vision. Die Zerstörung der Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen zu verhindern und eine lebenswerte und gerechtere Welt zu schaffen, ist ein sinnvoller Weg. Gaias Traum ist ein Verein für selbstverantwortliche Projekte zum Wohle unseres Planeten Erde.

§ 1 Name, Sitz

1)       Der Name des Vereins lautet: Gaia`s Traum - Verein für Tier,  Mensch  und Natur  e. V.

2)       Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in 25588 Mehlbek.

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr

1)       Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Itzehoe eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V."

2)       Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§3  Zweck, Ziele

1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2)       Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes insbesonders durch die Leitung eines Schutzhofes für Pferde in Not. Der Hof bietet in erster Linie Schutz, Pflege und Therapie verhaltensauffälliger und körperlich und seelisch misshandelter Tiere.

3)       Zur Erfüllung dieser Aufgabe betreibt der Verein einen Gnadenhof, in welchem vorrangig Pferde untergebracht, versorgt und gepflegt werden und bis zu ihrem Lebensende ein würdiges Pferdeleben erfahren können. Andere Tierarten in Not oder Wildtiere können je nach Möglichkeiten aufgenommen oder versorgt werden. Der Verein als Träger verwaltet die für die Tiere eingehenden Spenden und stellt damit finanziell die Versorgung der Tiere sicher. Weiterhin soll der Verein Tiere in Not durch Spenden freikaufen/erwerben können und sie wenn möglich in gute Hände weitervermitteln können. Dies erfolgt wie bei eingetragenen Tierschutzvereinen über Schutzgebühren und Schutzverträge. Der Verein möchte insbesondere das öffentliche Bewusstsein für die in Abs. 2 genannten Proble­matiken sensibilisieren und stärken. Der Verein möchte, durch Beratung, Training, und Wissensvermittlung zum Thema ganzheitlicher Naturschutz und friedvoller Umgang mit Mutter Natur und durch die Bereitstellung und den Austausch von Informationen (z.B. auf elektronische Art) bewusstseinsbildend zu wirken.

4)       Der Verein darf Pferde nicht für wirtschaftliche Gewinne veräußern oder mit den Tieren Gewinn erwirtschaften. Reitbeteiligungen oder Vermietung jeglicher Art sind nicht zulässig. Ebenso ist eine vorsätzliche Zucht unzulässig.

§4  Gemeinnützigkeit

1)        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2)        Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen. Für hauptamtliche Mitglieder gelten die den ortsüblichen Tätigkeits- und Vergütungstarifen entsprechenden Bezüge als angemessene und nachgewiesene Kosten.

§ 5 Mitgliedschaft

1)       Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet und aktiv im Verein tätig ist. Ein entsprechendes Beitrittsformular ist schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

2)       Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Tätigkeit des Vereins und seiner Mitglieder fördern will, insbesondere durch Geld- und Sachzuwendungen oder durch Patenschaften. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Fördermitgliedschaften und Patenanträge können neben der Schriftform auch durch Versendung einer E-Mail des Antragstellers an die im Impressum der Website des Vereins mitgeteilte E-Mail-Adresse des Vereins übersandt werden. Alternativ kann der Antrag in Textform durch Ausfüllen und Bestätigen auf der Maske „Beitrittsformular“ der Website des Vereins und befreundeter Partner abgegeben werden.

3)       Über die Aufnahme eines stimmberechtigten ordentlichen Mitglieds entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit, über die Aufnahme eines Fördermitglieds entscheidet der/die Vorstandsvorsitzende. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.. Die Mitgliedschaft beginnt mit Bestätigung der Antragsannahme durch den Vorstand. Eine Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererblich.

4)       Menschen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und sind den Fördermitgliedern gleichgestellt.

5)       Mitglieder sind somit stimmberechtigte ordentliche Mitglieder (1) und nicht stimmberechtigte Fördermitglieder (2) und Ehrenmitglieder (4).

§ 6 Höhe des Mitgliedsbeitrags

1)       Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.  Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres innerhalb von 30 Tagen per Lastschrift fällig. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden. Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

2)       Mitglieder, die über 2 Monate hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzug sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zu Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1)       Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.

2)       Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.

3)       Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.

§ 8 Ausschluss

1)       Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt.

2)       Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)       Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die ordentlichen Mitglieder verfügen zudem über das Stimm- und Wahlrecht und das Recht, Anträge zu stellen.

2)       Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten. Die ordentlichen Mitglieder sollen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, im Verein aktiv tätig sein.

3)       Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Verbreitung von vereinsinternen Informationen gegenüber Nichtmitgliedern dem Vorstand zu überlassen.

4)       Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.

5)       Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.

 

§ 10 Vereinsorgane

1)       Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2)       Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 11 Mitgliederversammlung

1)       Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

2)       Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im zweiten Quartal jedes Kalenderjahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.

3)       Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung per mail oder in schriftlicher Form. Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1)       Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

2)       Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3)       Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (2)  3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1)       Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.

2)       Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen

3)       Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.

4)       Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5)       Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

6)       Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.

7)       Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.

8)       Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

9)       Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über

An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

Beteiligung an Gesellschaften

Aufnahme von Darlehen und Investitionen ab 10 000 Euro

Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

Mitgliedsbeiträge

10)   Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§14 Online-Versammlung

1)       Jedes Organ des Vereins kann seine Versammlung im Internet als Online-Versammlung durchführen. Es ist sicherzustellen, dass eine Teilnahme mit gängigen Programmen (Webbrowser, Email-Client, Konferenzsoftware) möglich ist.

2)       Wird zu einer Online-Versammlung eingeladen, muss die Einladung neben der Tagesordnung auch die Internetadresse (URL) und die Zugangsdaten zur OnlineVersammlung enthalten. Auf dieser Webseite wird auch die Art und Weise der technischen Durchführung beschrieben. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden zügig umgesetzt.

3)       Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Es findet eine strenge Zugangskontrolle statt: Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen erhalten zu diesem Zwecke die Zugangsberechtigungsdaten sowie ein änderbares Passwort, das nicht für andere Zwecke verwendet werden sollte. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Die Anmeldung zur OnlineVersammlung weist den Berechtigten als Teilnehmer aus.

4)       Im Falle der Online-Versammlung darf die Einladungsfrist gemäß §11 Abs. 3 auf 1 Wochen verkürzt werden.

5)       Während der Online-Mitgliederversammlung sind Abstimmungen möglich. In wichtigen Fragen erfolgen Abstimmungen unter Nutzung geeigneter technischer Mittel wie Online-Formulare. Diese Formulare müssen enthalten:

a.        den Antrag, über den abgestimmt werden soll,

b.       das Ende des Abstimmungszeitraums,

c.        mit allen Wahlmöglichkeiten und „Enthaltung“ gekennzeichnete Felder, welche zur Stimmabgabe angeklickt werden können,

d.       weitere Felder für die personenbezogenen Daten, Zugangsberechtigungsdaten und Passwörter zur Identifizierung und Legitimierung der stimmberechtigten Mitglieder, falls die Identifizierung und Legitimierung nicht bereits durch andere technische Maßnahmen geprüft wurde,

e.       den Zeitpunkt der Absendung.

6)       Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet.

7)       Die Versammlung entscheidet, ob nicht angemeldete Benutzer die Inhalte der OnlineVersammlung lesen dürfen.

8)       Der Vorstand hat für die technisch einwandfreie Durchführung der Online-Versammlung Sorge zu tragen.

9)       Die reale Mitgliederversammlung ist immer dann zwingend, wenn eine zentrale Beschlussfassungen der Mitglieder für besondere Fälle bevorsteht,  etwa auch bei  einer Verschmelzung/Abspaltung nach dem Umwandlungsgesetz (so u. a. § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG), oder grundlegende Satzungsänderungen.

 § 15 Der Vorstand

1)       Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister/Kassenwart  und dem Schriftführer.

2)       Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. . Wahlberechtigt und wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als 2 Vorstandsmitglieder verbleiben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

3)       Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.

4)       Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.

5)       Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktritterklärung wird jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam.

§ 16 Aufgabenbereich des Vorstandes

1)       Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.

2)       Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.

3)       Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.

4)       Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand unter Berücksichtigung aller Formalien (§ 71 BGB) von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

5)       Die Mitglieder des Vorstandes haben Einzelvertretungsbefugnis.

6)       Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen oder selbst als solcher bestellt werden.

a.        Der Vorstand kann durch Beschluss einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.

b.       Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstands die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

c.        Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig. 

7)       Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.

§ 17 Protokolle

1)       Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 18 Disziplinarstrafen

1)       Der Verein ist berechtigt, gegen Mitglieder die vorsätzlich gegen die Satzung, oder gegen Anordnungen der Organe verstoßen, folgende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:

Verwarnung bzw. Verweis,

Ausschluss aus dem Verein gem. § 8  der Satzung.

§ 19 Haftung

1)       Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Betrieb,  an Vereinsaktivitäten oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2)       Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für Verschulden deren Erfüllungsgehilfen gegenüber Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitgliede bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

§ 20 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

1)       Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

2)       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die  Stiftung Hof Butenland Lebenshof für Tiere, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

3)       Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

§ 21 In-Kraft-Treten

1)       Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 06.10.2013 in 25588 Mehlbek Hörstener Weg 6 beschlossenen worden.

§22 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Mitgliederversammlung gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätten, falls sie den Punkt bedacht hätten.

Mehlbek, den 30.12.2013

(korrigierte Fassung)